03.02.2016 18:46:50 | [Hafen; Kapitäne] Kodex der Bruder- und Schwestern (#104356) |
Samy | ((Als Diskissionsgrundlage hier als RP-Diskussion; mitwirken können alle SL, die als Kapitäne mitmachen willen)) Und so legte Luca ein Buch in der Arena aus. Erst die ersten Seiten waren beschrieben und auf dem Umschlag pankte in dunklen Lettern der Titel. [i]Kodex der Gesellschaft/Gemeinschaft der Seeschwestern und Seebrüder Artikel I. Die Gesellschaft (i) Die Gesellschaft besteht aus den Kapitänen und ihren Schiffen, die in die Gesellschaft eintreten. (ii) Vollmitglied kann immer nur ein Kapitän mit einem eigenen Schiff sein. Mannschaftsbünde müssen ihren Vertreter – genannt Kapitän - auswählen. Ein Kapitän kann einen Stellvertreter ernennen, der ihn in Abwesenheit vollwertig vertritt. Artikel II. Aufgaben der Gesellschaft (i) Die Gesellschaft ist eine gemeinsame Interessenvertretung. Alle Kapitäne entscheiden selbständig über ihr tun und handeln danach – solange es nicht gegen eine der Regeln verstößt. Artikel III. Ziele der Gesellschaft (i) Die Gesellschaft ist eine Zunft von Schiffseigner, die Waren und Personen transportieren, Handel treiben, Abenteueraufträge annehmen und Söldnerdienste leisten. (ii) Die Kapitäne können aus allen Orten Amdirs und darüber hinaus kommen. (iii) Die Aufträge nimmt jeder Kapitän selber an und handelt sie selber aus. Das Sinn der Gemeinschaft ist es, bei Wunsch eines Kapitäns Aufträge zusammen zu erledigen. Der Kapitän mit dem Auftrag heuert dafür die Hilfe der anderen an und handelt mit diesen alles aus. Aufträge, die man selber nicht erledigen kann oder will, werden an andere Kapitäne weitergegeben. Artikel IV. Regeln der Gesellschaft (i) Alle gemeinsamen Aktionen müssen mit Mehrheit angenommen werden. Alle Änderungen der Regeln müssen einstimmig angenommen werden. Artikel V. Aufträge und damit zusammenhängende Regeln (i) Jeder Kapitän transportiert selbständig Waren und Personen. Er darf dabei nicht gegen die Gesetze des Zielortes verstoßen oder die Regeln der Gesellschaft. Anvertraute Waren und Personen sind zu schützen, Verträge sind mit besten Wissen und Gewissen zu erfüllen. Artikel VI. Betrug an einem Kapitän (i) Wird ein Kapitän bei einem Auftrag oder der ausgehandelten Bezahlung betrogen, wurde die ganze Gesellschaft betrogen! Die Kapitäne entscheiden über die Folgen für den Betrüger. Artikel VII. Verbotene Aufträge und Waren (i) Nicht erlaubt ist der Transport oder der Auftrag im Zusammenhang mit der Versklavung intelligenter Lebewesen! (ii) Nicht erlaubt ist ein Auftrag, einen anderen Kapitän zu jagen oder aufzubringen, solange dieser nicht auch gegen die Regeln verstoßen hat und die anderen Kapitäne diese Strafe und den Ausschlussentscheiden! Artikel VIII. Nichterfüllen eines Auftrags (i) Versagt ein Kapitän bei einem Auftrag oder bracht er Hilfe, haben die anderen Kapitäne die Pflicht, mit besten Wissen und Gewissen zu helfen, solange sie sich selbst, ihre Schiffe und Mannschaften und eigenen Aufträge nicht unzutreffend gefährden. Artikel IX. Die Gesellschaft als Bank und Rentenkasse (i) Hinterbliebene der Kapitäne erhalten von der Gesellschaft eine Pension oder einen einmaligen Goldbetrag. Zu Alte oder zu verletzte Kapitäne ebenfalls. Jeder Kapitän kann ähnliches mit seiner Mannschaft vereinbaren und die Gesellschaft bitten, von ihm eingezahlten Gold dafür aufzubewahren und zu verwenden. (ii) Die Gesellschaft kann eingezahltes Gold als Bank verwalten. Jeder Kapitän kann in andere investieren – der Vertrag ist zwischen den beiden auszuhandeln – muss aber von der Gesellschaft ratifiziert und damit überprüft werden. Artikel X. Konfliktfälle der Städte (i) Im Fall eines Konflikts oder Krieges zwischen den Städten ruht die Mitgliedschaft der daran involvierten Schwestern und Brüdern. Während der Konfliktzeit sind sie selbstverantwortlich und entscheiden, wem sie folgen und was sie machen. (ii) Nach offiziellem Ende des Konflikts können alle Kapitäne wieder in die Gesellschaft eintreten. Jeder Kapitän ist aber verpflichtet, 20% seines Kriegsgewinns in die Gesellschaft zu zahlen als Wiedereintrittsgebühr. Damit werden die größten Schäden der Kapitäne der Unterlegenen Konfliktpartei entschädigt. (iii) Mit dem Wiedereintritt in die Gesellschaft müssen alle Regeln ab sofort wieder eingehalten werden. Artikel XI. Ergänzung - Landhandel (i) Ausweitung am Handelsunternehmen an Land. Auch Händler, die Wagen oder Karawanen besitzen für Landhandel und –aufträge können Mitglieder werden. (ii) Es gelten dieselben Regeln und Artikel wie bisher. (iii) Der Titel Kapitän gilt auch für landgestützte Vollmitglieder. (iv) Der Begriff Schiff gilt gleichbedeutend für einen Wagen, mittelgroß oder größer, oder eine Karawane von mindestens 3 Pferden, Ponys oder ähnlichen Tragtieren.[/i] |
20.02.2016 20:35:33 | Aw: [Hafen; Kapitäne] Kodex der Bruder- und Schwestern (#104872) |
Samy | Und so wurde heute in der Arena die Bruder- und Schwesternschaft zur See gegründet. Den Kodex unterzeichneten [i]Luca cor Marak, Kapitänin der Danlianthol Grainne ui Sheargaigh, Kapitänin der Sturmschwalbe Kadira Jadesta, Maatin und Zeugin Klaas, Zeuge Ismael, Zeuge Jakob Spatz, Zeuge[/i] |
21.02.2016 16:23:11 | Aw: [Hafen; Kapitäne] Kodex der Bruder- und Schwestern (#104910) |
dead Rabbit | [center][url=http://imageshack.com/a/img923/69/7ZZkTI.png][img size=400]http://imageshack.com/a/img923/69/7ZZkTI.png[/img][/url][/center] |